Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der ENDRESS Elektrogerätebau GmbH
1. Allgemeines
1.1 Diese Liefer- und Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen und gelten ausschließlich für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Käufern. Sie gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir trotz entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Frühere Liefer- und Geschäftsbedingungen werden durch diese Bedingungen ersetzt, sofern nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde.
1.2 Diese Bedingungen finden nur Anwendung gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
2. Angebot
2.1 Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Zur Annahme der Bestellungen haben wir ab Eingang der Bestellung zwei Wochen Zeit. Schweigen auf Angebote des Käufers stellt keine Annahme dar.
2.2 Der Liefervertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wurde eine solche nicht erteilt, gilt unsere Lieferausführung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
2.3 Die in unseren Katalogen, Prospekten, Preislisten oder Voranschlägen und sonstigen Unterlagen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen etc. sowie die sich daraus ergebenden Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für Gebrauchs-, Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben. Handelsübliche Toleranzen bleiben uns im Rahmen des für den Käufer Zumutbaren vorbehalten.
2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Prospekten, technischen Beschreibungen, Skizzen und Katalogen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor. Sie dürfen vom Käufer an Dritte nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden und müssen uns, wenn das zugrundeliegende Liefergeschäft nicht zustande kommen sollte, auf unser Verlangen inklusive aller hiervon angefertigten Kopien unverzüglich an uns zurückgegeben werden.
2.5 Nur von uns ausdrücklich dazu Bevollmächtigte sind berechtigt, dem Käufer mündliche Zusagen,
gleich welcher Art, zu erteilen sowie rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Insbesondere unsere Reisenden, Handelsvertreter oder Beauftragten besitzen keine Abschlussvollmacht; mit ihnen geschlossene Vereinbarungen werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
2.6 Uns stehen die Rechte aus § 321 BGB zu, wenn sich nach Vertragsabschluss Tatsachen (insb. Zahlungsverzug bei früheren Lieferungen) erschließen, welche nach pflichtgemäßen unternehmerischen Ermessen darauf schließen lassen, dass unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Zudem sind wir dazu berechtigt, Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen aller Ansprüche aus sämtlich bestehenden Verträgen zu beanspruchen und bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung aller bestehenden Verträge zu verweigern.
2.7 Bei Zahlungsstopp, Zahlungsunfähigkeit, Beantragung eines Insolvenzverfahrens, Eröffnung eines Insolvenzverfahren, Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens, oder der Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse steht uns das Recht auf Kündigung des Vertrages zu.
3. Preise
3.1 Die Preise für die Lieferungen von uns lauten auf EURO und verstehen sich ab Werk zzgl. Mehrwertsteuer, Verpackungen, Fracht, Porto und Versicherung. 3.2 Bei Rechnungsbeträgen unter € 100 erheben wir eine Unkostenpauschale in angemessener Höhe.
3.3 Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Bei Veränderungen von Kostenfaktoren, wie Material- oder Lohnkosten, die nach Vertragsschluss eintreten, behalten wir uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten ab Eingang der Bestellung die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen anzupassen. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung bzw. Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgt.
3.4 Erhöht sich durch die Änderung der Preis um mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises, so ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
3.5 Für Aufträge auf Abruf werden stets die am Tag der Auslieferung oder bei Fälligkeit der Abnahme gültigen Preise berechnet.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Falls nicht anders angegeben, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Für berechtigte Skontoabzüge ist der rechtzeitige Geldeingang auf unserem Konto maßgebend. Voraussetzung für eine Skontovergütung ist allerdings, dass das Konto des Käufers keine sonstigen fälligen Rechnungsbeträge ausweist und sämtliche Zahlungsfristen auch für Teilzahlungen eingehalten werden.
4.2 Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen.
4.3 Zahlungen an Personen ohne schriftliche Inkassovollmacht haben uns gegenüber keine befreiende Wirkung.
4.4 Im Falle des Zahlungsverzuges werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
4.5 Der Käufer ist zur Ausübung der Aufrechnung nur wegen seiner unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen berechtigt. Eine Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist durch den Käufer nur möglich, wenn sein unbestrittener oder rechtskräftiger Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht.
5. Liefer- und Leistungsvereinbarungen
5.1 Erfüllungsort ist unser Sitz.
5.2 Die Lieferfrist bestimmt sich, sofern nichts anderes vereinbart, nach den von uns in der Auftragsbestätigung getätigten Angaben. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Fragen bzw. der Beibringung der von dem Käufer seinerseits zu erbringenden Vorleistungen bzw. vor Eingang einer vom Käufer zu erbringenden Anzahlung. Sofern wir den Käufer gegen Vorkasse beliefern, beginnt die angegebene Lieferfrist erst mit dem Eingang des Vorauskassebetrages. Kommt der Käufer mit Leistungen uns gegenüber in Verzug, so verlängert sich unsere Lieferfrist um die Dauer dieses Verzugs.
5.3 Soweit wir nicht verpflichtet sind, den Liefergegenstand an einem vom Käufer bestimmten Ort zu bringen oder dort aufzustellen oder zu montieren, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand unser Werk bis zum Ablauf der Lieferfrist verlassen hat oder dem Käufer Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
5.4 Nachträgliche Wünsche des Käufers nach Änderungen oder Ergänzungen verlängert sich unsere Lieferfrist.
5.5 Gleiches gilt bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, wie Krieg oder Naturkatastrophen, wichtiger betrieblicher Belange und aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, die sich unserer Einflussnahme entziehen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt insbesondere bei Betriebsstörungen durch Arbeitskämpfe, Streik und Aussperrung, bei Betriebsstörungen in Zuliefererbetrieben, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit diese rechtzeitig durch uns bestellt worden sind. Dauert die Störung mehr als 10 Wochen und ist sie nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Käufer unverzüglich nach deren Bekanntwerden mitteilen. Schadensersatzansprüche gegenüber uns sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die in Ziffer 5.5 und in diesem Abschnitt aufgeführten Regelungen gelten für den Käufer entsprechend.
5.6 Geraten wir durch Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten (d.h. durch Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) schuldhaft in Verzug, ist der zu ersetzende Schaden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Im Übrigen ist der zu ersetzende Verzugsschaden auf 5% des jeweiligen Wertes der Gesamtlieferung beschränkt. Uns bleibt allerdings der Nachweis vorbehalten, dass gar kein Verzugsschaden eingetreten, oder dass der tatsächlich entstandene Verzugsschaden geringer ist.
5.7 Wird der Versand, die Anlieferung oder die Abholung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Käufers oder durch Umstände verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung im Werk des Lieferers entstandenen Kosten, berechnet. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass gar kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden sei.
5.8 Wir können aus begründenden Anlass und im zumutbaren Umfang Teillieferungen vornehmen. Der Käufer wird von uns über etwaige Teillieferungen rechtzeitig informiert.
5.9 Die von uns vorgenommenen Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstigen gesetzlichen Verbote.
6. Gefahrübergang
6.1 Sofern wir nichts ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, gilt eine Lieferung „ab Werk“. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Sache geht demnach mit Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung des Liefergegenstandes auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben sowie bei Teillieferungen und im Falle von Annahme- oder Schuldnerverzug des Käufers.
6.2 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen. Auf Verlangen des Käufers versichern wir die jeweilige Sendung in seinem Namen und auf seine Rechnung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden. Eine entsprechende Vollmacht gilt mit Äußerung des Verlangens in vorgenanntem Sinne als erteilt.
7. Warenrücklieferung
Sofern wir uns ohne rechtliche Verpflichtung kulanzhalber zur Rücknahme ausgelieferter Ware bereiterklären, erheben wir als Aufwendungsersatz für die Wiedereinlagerung und die damit verbundenen Vertragskosten und Verwaltungsaufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 % des Nettokaufpreises der betreffenden Ware.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Waren, die zu den Lieferungen gehören (nachfolgend als „Vorbehaltswaren“ bezeichnet), bleiben unser Eigentum, bis sämtliche unserer Forderungen gegen den Käufer aufgrund der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 15% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
8.2 Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Vorbehaltswaren nicht verpfänden oder als Sicherheit verwenden.
8.3 Jede Verarbeitung oder Änderung der Vorbehaltswaren durch den Käufer hat immer in unserem Namen und für unsere Rechnung für uns als Hersteller zu erfolgen, und wir erwerben unverzüglich das Eigentum an den neu produzierten Waren. Werden die Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren, die nicht uns gehören, verarbeitet oder ist der Wert der verarbeiteten Waren höher als der Wert der Vorbehaltswaren, erwerben wir das Miteigentum an den neuen Waren entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zum Wert der neuen Waren. Für den Fall, dass
kein derartiger Erwerb des Eigentums(rechts) durch uns wirksam wird, tritt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum an den neu geschaffenen Waren – Miteigentum entsprechend dem im zweiten Satz definierten Verhältnis – als Sicherheit an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
8.4 Dem Käufer ist es ausschließlich im ordentlichen Geschäftsverkehr gestattet, die Vorbehaltswaren weiterzuverkaufen. Die Erlaubnis zur Weiterveräußerung wird nur unter der Bedingung erteilt, dass der Käufer bereits jetzt wirksam alle Ansprüche gegenüber dem Erwerber aufgrund des Weiterverkaufs der Vorbehaltswaren mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns abtritt. Wir nehmen bereits jetzt die Abtretung an. Auch nach der Abtretung ist der Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs weiterhin berechtigt, den Anspruch geltend zu machen. Falls der Käufer den Anspruch geltend macht, ist er verpflichtet, diesen von allen Geldern oder Vermögenswerten des Käufers und Dritter getrennt zu halten. Dies hat keinerlei Einfluss auf unser Recht, den Anspruch selbst geltend zu machen. Wir machen jedoch keinerlei Ansprüche geltend, solange der Käufer seinen finanziellen Verpflichtungen aus eingezogenen Einnahmen nachkommt, Zahlungen nicht aufschiebt bzw. nicht mit Zahlungen in Verzug ist und kein Antrag für die Eröffnung von Insolvenzverfahren gestellt wurde oder Zahlungen gestoppt wurden. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diese Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern diese Abtretung selbst anzuzeigen. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Erwerber übergeht, hält der Käufer die Vorbehaltswaren als Treuhänder und sorgt dafür, dass die Waren ordnungsgemäß gelagert, geschützt und versichert sind.
8.5 Falls die Vorbehaltswaren mit anderen Waren, die nicht uns gehören, in einer Weise verbunden, untrennbar vermischt oder vermengt werden, dass die Waren des Käufers als wesentlicher Bestandteil betrachtet werden, überträgt der Käufer das Miteigentum an uns entsprechend dem in 8.3 zweiter Satz definierten Verhältnis.
8.6 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer bereits jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
8.7 Nach dem Rücktritt vom Vertrag besitzen wir die uneingeschränkte Befugnis, die Vorbehaltswaren ganz oder teilweise zurückzunehmen, zu verkaufen oder anderweitig damit zu verfahren bzw. darüber zu verfügen, und der Käufer ist verpflichtet, diese herauszugeben. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Käufer hinsichtlich der Vorbehaltswaren auch weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass die Waren ordnungsgemäß gelagert, geschützt und versichert sind.
8.8 Der Käufer hat uns sofort über jede Beschlagnahme, Pfändung, Besitznahme oder sonstige Eingriffe Dritter zu informieren, damit wir eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können. Kommt der Käufer diesem Erfordernis nicht nach, haftet er für alle verursachten Schäden.
8.9 Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber den Vorbehalt ähnlicher Rechte an der Vorbehaltsware, so gelten diese ähnlichen Rechte zwischen Käufer und uns als vereinbart.
An Maßnahmen, welche wir zum Schutze unseres Eigentums oder ähnlichen Sicherungsrechten an der Vorbehaltsware vornehmen wollen, ist der Käufer verpflichtet mitzuwirken.
9. Gewährleistung, Pflichten des Käufers bei Mängelanzeige durch seine Käufer, Aufwendungsersatz, Haftung
9.1 Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer den Liefergegenstand weiterveräußert. Bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware sind uns die Beanstandungen unverzüglich gem.§ 377 HGB nach Ankunft der Leistung am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers und der Rechnungsnummer anzuzeigen. Auf unsere Aufforderung sind Belege, Muster, Packzettel und/oder die fehlerhafte Ware für eine entsprechende Überprüfung an uns zurückzusenden. Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Leistung sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.
9.2 -1 Sollte die Ware Mängel aufweisen, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz leisten. Die Lieferung einer Ersatzsache im Rahmen der Nacherfüllung gilt nicht als Anerkenntnis eines Anspruchs des Käufers hierauf. Bei Sachen, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand an uns zu senden sind, findet die Mängelbeseitigung an unserem Sitz statt. Der Käufer wird die Sache ordnungsgemäß verpacken und einschließlich notwendigem Zubehör liefern. Befindet sich die Sache nicht am Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so trägt der Käufer die hieraus entstandenen Mehrkosten – insbesondere Reise- und Transportkosten.
9.2 -2 Erst wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nur nach Maßgabe der Ziffern 9.15 -9.20 zu. Hinsichtlich etwaiger Ersatzleistungen und Nachbesserungsarbeiten gilt eine Gewährleistungsfrist von 3 Monaten ab Lieferung bzw. Ausführung der Leistung, die aber mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für unsere ursprüngliche Leistung läuft (vgl. Ziffer 9.13, 9.14).
9.3 Zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer uns nach Verständigung mit uns die dafür erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Bis zum Abschluss unserer Überprüfung der fehlerhaften Ware, ist es dem Käufer untersagt über die beanstandete Ware zu verfügen. Wünscht der Käufer die für uns mit zusätzlichen Kosten verbundene Eilentsendung eines Technikers oder die Durchführung von Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit, hat er die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Überstundenzuschläge, längere Anfahrtswege etc.) zu tragen.
9.4 Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Ersatzteile haften wir nur nach den vorliegenden Liefer- und Verkaufsbedingungen, insbesondere deren Ziffer 9.2.
9.5 Die Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur dann von uns übernommen, falls dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Im Übrigen trägt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich der Käufer, sofern der Liefergegenstand mangelfrei ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Einhaltung von technischen Rahmenbedingungen, die in der Dokumentation und/oder in den ergänzenden Unterlagen vorgegeben sind, sicherzustellen. Eine davon abweichende Nutzung ist untersagt. Der Käufer hat diese und ggf. sonstige, durch den Verkäufer vorgegebene Verwendungsbeschränkungen auch seinen Abnehmern aufzuerlegen.
9.6 Für gebrauchte Liefergegenstände sind Mängelansprüche grundsätzlich und vollumfänglich ausgeschlossen, es sei denn, eine Mängelhaftung wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
9.7 Ein Mangel des Liefergegenstands liegt nicht vor, wenn von uns gelieferte Produkte im Betrieb des Käufers in funktioneller Verbindung mit bereits vorhandenen oder von dritter Seite erworbenen Produktkomponenten benutzt werden, sofern die Störung durch nicht von uns gelieferte Komponenten oder deren mangelnde Kompatibilität verursacht wurde. Haben wir eine Kompatibilität mit Fremdprodukten ausdrücklich und schriftlich zugesichert, bezieht sich dies nur auf die im Zeitpunkt der Zusicherung aktuelle Produktversion, nicht jedoch auf ältere oder künftige Produktversionen. Ein Mangel des Liefergegenstands liegt darüber hinaus nicht vor, wenn und soweit eine Störung darauf beruht, dass der Käufer die Einhaltung von technischen Rahmenbedingungen nicht sichergestellt hat, die in der Dokumentation und/oder in den ergänzenden Unterlagen vorgegeben sind. Sollten wir in einem solchen Fall zur Beseitigung einer Störung herangezogen werden, hat der Käufer die entstehenden Kosten nach unseren jeweils geltenden Kostensätzen zu tragen. Ebenso hat der Käufer uns in einem solchen Fall von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Der Käufer trägt in jedem Fall die Beweislast dafür, dass ein Schaden nicht auf vertragswidriger Verwendung der von uns gelieferten Produkte beruht.
9.8 Insbesondere für die natürliche Abnutzung bzw. Verschleiß des Liefergegenstandes, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Veränderung, Montage oder Bedienung sowie fehlerhafte Beratung oder Einweisung durch den Käufer oder Dritte, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneten Aufstellort, insbesondere Aufstellgrund, fehlende Stabilität oder ungeeignete Sicherung der Stromversorgung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Witterungs- und anderer Natureinflüsse, bleibt der Käufer allein verantwortlich.
9.9 Bei Verbrauchsmaterialien sind bei der Entdeckung eines Mangels die Materialien unverzüglich im Zustand der Entdeckung des Mangels zu separieren und zur Überprüfung durch uns bereitzuhalten. Ansonsten gelten sie im gelieferten Zustand ohne weitere Haftung unsererseits als genehmigt.
9.10 Der Käufer hat uns unverzüglich über jede Mängelanzeige seines Käufers in Bezug auf unsere Leistungen zu informieren. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat er keine Mängelansprüche gegen uns. Der Käufer hat zudem Beweise in geeigneter Form zu sichern und uns auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung zu geben.
9.11 Nicht von uns autorisierte Werbeaussagen des Käufers gegenüber seinen Käufern oder in seinen Werbematerialien begründen keine Mängelansprüche gegen uns.
9.12 Sendet uns der Käufer den Liefergegenstand zur Mängelbeseitigung zu und stellen wir fest, dass die Mängelanzeige unberechtigt ist und Gewährleistungsansprüche nicht bestehen, hat der Käufer uns die entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn der Käufer nicht erkannt hat, dass die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
9.13 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Für Rechtsmängel gilt Entsprechendes. Dies gilt nicht, sofern und soweit längere Fristen gelten gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 438 Abs. 3, § 445b Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
9.14 Für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Sachmangels unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits beruhen.
9.15 Rückgriffsansprüche gem. 445a, 478 BGB bestehen nur, wenn die Inanspruchnahme des Käufers berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmten Kulanzregelungen des Käufers. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
9.16 Auf Schadensersatz haften wir in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. durch Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
9.17 Ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, so muss er auf unser Verlangen binnen angemessener Frist erklären, ob und wie er von diesen Rechten Gebrauch machen wird. Erklärt er sich nicht fristgerecht oder besteht er auf der Leistung, ist er zur Ausübung dieser Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt.
9.18 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen der Ziffer 9 vorgesehen, ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden (bei der Anwendung deutschen Rechts im Sinne von § 823 BGB). Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung ersatzlose Aufwendungen verlangt. Eine weitergehende Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels bleibt unberührt.
9.19 Die vorstehenden Regelungen gelten auch für eine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht. Die normale Lebensdauer der von uns gelieferten Produkte bestimmt sich dabei nach den in der Dokumentation und/oder in den ergänzenden Unterlagen getätigten Angaben.
9.20 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Handelsvertreter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen.
10. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Für alle sich aus Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist grundsätzlich ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Firmensitz örtlich zuständige Gericht, soweit das Gesetz nicht zwingend einen abweichenden ausschließlichen Gerichtsstand vorschreibt. Wir sind aber nach unserer Wahl auch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu verklagen.
10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts wird hiermit ausgeschlossen.
10.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, werden die übrigen Regelungen des Vertrages oder dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll dann durch eine wirksame ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Zweck demjenigen der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt entsprechend auch für Regelungslücken.
Stand: 01.10.18